Häufige Fragen und Antworten darauf –
Mitgliedschaft bei der DüBS
Der Kauf von Anteilen ist - natürlich - mit einer Mitgliedschaft verbunden. Dafür muss nicht zwingend auch eine Wohnung gemietet werden. Ein schriftlicher Antrag, die Zahlung von Eintrittsgeld und Anteilen sowie die Zustimmung des Vorstands dagegen sind notwendige Schritte. Hier mehr dazu!
Ja, das ist möglich: Die Mitgliedschaft kann llständig auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Auch einzelne Anteile sind übertragbar. In beiden Fällen sind ein schriftlicher Antrag (Formulare dafür senden wir gerne zu) und die Zustimmung des Vorstands notwendig.
Die Ausschüttung der Dividende, ihre Höhe und den Auszahlungszeitpunkt beschließen die Vertreter im Rahmen ihrer jährlichen Versammlung. Im Monat nach der Vertrterversammlung wird die Dividende ausgeschüttet; gleichzeitig damit wird die Dividendenbescheinigung versandt. Die Auszahlung der Dividende erfolgt ausschließlich als Überweisung. Mehr dazu in § 40 unserer Satzung.
Die Steuerbescheinigung wird von uns zusammen mit der Dividendenmitteilung einmal im Jahr versandt. Das Formular für den Freistellungsauftrag schicken wir auf Anfrage gerne zu, es kann natürlich auch bei uns in der Verwaltung abgeholt werden.
Das geht: Indem das Kind/Enkelkind DüBS-Mitglied wird. Der Antrag wird vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet. Eintrittsgeld und Anteile können von anderen Personen als dem Mitglied bezahlt werden - also auch von Großeltern, Onkeln oder Tanten.
Grundsätzlich gilt bei Auszahlungen von Guthaben bei Sterbefällen die gesetzliche Erbfolge, die wir ausschließlich beachten. Testamente und Erbscheine dienen dabei als Grundlage. Sollte beides nicht vorliegen, können bei der DüBS von den Hinterbliebenen entsprechende Formulare angefordert werden. Sind uns die Hinterbliebenen bekannt, werden die Formulare automatisch von uns versandt. Wichtig: Auch wenn in der Vergangenheit bereits eine Begünstigung ausgestellt wurde, ist die DüBS an das Erbrecht gebunden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich und grundsätzlich mindestens zwei Jahre vorher gekündigt werden. Spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, muss sie der DüBS zugegangen sein. Näheres ist in § 7 unserer Satzung geregelt.
Auch einzelne Geschäftsanteile können gekündigt werden - ebenfalls schriftlich und fristgebunden. Weiteres dazu steht in § 18 unserer Satzung.