FAQs:
Wohnen bei der DüBS

Häufige Fragen und Antworten - kurz und bündig.

Mein Abfluss ist verstopft/der Wasserhahn tropft: Wen rufe ich an? Und wer zahlt die Reparatur?

Grundsätzlich gilt: Bei Leitungen, Anschlüssen und Wasserhähnen, die Eigentum der DüBS sind, kümmern wir uns um Reparatur und Kosten. Das Waschbecken mit Armaturen, die Badewanne mit Duschschlauch und Brausekopf - all das war bereits beim Einzug des Mieters vorhanden, ist DüBS-Eigentum und wird selbstverständlich auch von uns instand gehalten. Bei Problemen oder Schäden gilt daher: Rufen Sie uns unter 0800/80 40 777 an - wir beauftragen ein Handwerksunternehmen zur Beseitigung des Problems und übernehmen die Kosten.

Wurden die Schäden selbst verursacht (z. B. ist das Waschbecken gesprungen, weil ein schwerer Gegenstand hineinfiel), muss der Mieter die Kosten zur Schadensbehebung tragen. Ob Sie über einen selbst beauftragten Handwerker für Abhilfe sorgen oder mittels eines von uns bestellten Dienstleisters, klären wir am besten telefonisch (0800/80 40 777). Wichtig: Häufig erstattet Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten.

Treppenhaus und Hausflure - wie ist es mit der Reinigung?

In den meisten Häusern der DüBS reinigen die Hausbewohner Treppenhäuser und Hausflure selbst. Woche für Woche ist ein anderer Mieter an der Reihe. Die Absprache darüber, wer wann den „Putzdienst“ übernimmt, erfolgt entweder mündlich oder wird über einen Reinigungsplan geregelt, der im Hausflur ausgehängt wird. So kann niemand vergessen, wann er für ein sauberes Treppenhaus Sorge tragen soll. Gereinigt werden durch Fegen und Wischen die Stufen des jeweiligen Treppenabschnitts bis zum Podest des Mieters, der gerade an der Reihe ist. Außerdem sollen Fensterbänke, Geländer und Handläufe feucht abgewischt und bei Bedarf die Fenster geputzt werden. Die Reinigungen sollen werktags erfolgen -  Sonntag ist kein Putztag!

...und wenn es Ärger mit dem Putzdienst gibt?

Nicht immer stimmen die Vorstellungen davon, wie gründlich das Treppenhaus gereinigt werden muss, unter den Bewohnern überein. Eine gute Mischung aus Toleranz einerseits und dem anderen mit Exta-Bemühen beim eigenen Putzverhalten entgegenkommen anderseits nimmt manchem drohenden Putz-Zwist die Grundlage. Vor allem aber: Reden wirkt Wunder! Ruhig und freundlich dem anderen zu sagen, wo der Schuh drückt, hat oft verblüffende Wirkung. "Mich stört, dass nach Ihrer Putzwoche die Fensterbänke nicht sauber sind. Können Sie bitte daran denken, sie abzuwischen?" bewirkt mehr als stummes Grummeln, Nicht-Grüßen oder verallgemeinerndes "Sie putzen gar nicht richtig!" Schwieriger wird es, wenn der Reinigungspflicht gar nicht nachgegangen wird. Auch hier heißt es: Erstmal freundlich mit dem Nachbarn sprechen.

Hilft alles eigene Bemühen nicht, den Putz-Ärger in den Griff zu bekommen, können Sie sich an die DüBS wenden. Wir versuchen, den säumigen Nachbarn zur Reinigungsmitwirkung zu bewegen. Förderlicher für das gute nachbarschaftliche Klima ist es aber meist, die Uneinigkeiten selbst und im Gespräch zu beseitigen.

Kann ich in meiner Wohnung Tiere halten?

Grundsätzlich können Klein-Haustiere  in der Wohnung gehalten werden, wenn sie ihrer Haltungsform entsprechend nicht oder kaum in Erscheinung treten und ihre Anzahl nicht das übliche Maß übersteigt. Das heißt: Ein oder zwei Hamster sind kein Problem, eine Hamsterfarm aber sehr wohl. Die Anschaffung von Haustieren in vorgenannten Fällen muss nicht angemeldet werden. Die schriftliche Zustimmung der DüBS ist jedoch erforderlich, wenn Sie größere Tiere, z. B. eine Katze oder einen Hund, anschaffen möchten.

Mein Partner ist Mieter der gemeinsamen Wohnung, aber wir sind nun getrennt/er ist verstorben. Kann ich bleiben?

In der Regel ja. Der Partner, der in der Wohnung bleiben möchte, wird Mitglied der DüBS und Mieter der Wohnung. Natürlich hängt das, wie bei jeder Neuaufnahme eines Mitglieds, davon ab, ob die die Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Rufen Sie uns an, wir besprechen das mit Ihnen!

Nachbarschaftliche Probleme - was tun?

Zu laut, zu leise, nicht ordentlich oder sauber genug - Gründe, sich aneinander zu reiben, gibt es im nachbarschaftlichen Umfeld viele. "Sprechenden Menschen kann (fast immer) geholfen werden" - diesen Satz können wir nur unterstreichen. Meistens reicht es, freundlich mit dem Nachbarn zu sprechen und ihm zu sagen, was im Zusammenleben stört. Oft weiß der andere gar nicht, dass er mit seinem Verhalten den Nachbarn verärgert. Abhilfe ist dann durch ein Gespräch schnell erreicht. Wenn dem doch nicht so ist: Rufen Sie uns an und sprechen Sie mit unserer Quartiersmanagerin Anne-Katrin Schmidt (0211/90 316 63). Sie kann vermitteln, wenn die Fronten verhärtet erscheinen oder dabei unterstützen, eine Lösung zu finden. 

Wilde Kippen und Abfall, wo er nicht hingehört: Was tun?

Wird Abfall auf öffentlichen Flächen weggeworfen, auf Straßen, Bürgersteigen, öffentlichen Grünflächen, ist die Stadt Düsseldorf der richtige Ansprechpartner zur Beseitigung des Unrats. Damit Düsseldorf sauberer wird, kann eine App Unterstützung leisten: "Düsseldorf bleibt sauber" heißt sie und ist für Android und Apple(IOS)-Geräte verfügbar. Sie führt durch ein Menü, bei dem die Müll-Ecke und die Bitte um Rückmeldung angegeben werden. Ziel der Stadt ist es, über die Awista innerhalb von 24 Stunden den Unrat beseitigen zu lassen. Mehr Infos hierzu: Düsseldorf-bleibt-sauber-App

Natürlich können Müll-Ecken und wilde Kippen auch telefonisch gemeldet werden. Das kostenlose Service-Telefon Stadtsauberkeit ist unter der Nummer 892-5050 montags bis freitags von 8-16 h erreichbar. E-Mails an: stadtsauberkeit@duesseldorf.de

FAQs:
Mitgliedschaft bei der DüBS

Häufige Fragen und Antworten - kurz und bündig.

Ich möchte Mitgliedsanteile kaufen - wie geht das?

Der Kauf von Anteilen ist - natürlich - mit einer Mitgliedschaft verbunden. Dafür muss nicht zwingend auch eine Wohnung gemietet werden. Ein schriftlicher Antrag, die Zahlung von Eintrittsgeld und Anteilen sowie die Zustimmung des Vorstands dagegen sind notwendige Schritte. Hier mehr dazu!

Kann ich meine Mitgliedschaft überschreiben?

Ja, das ist möglich: Die Mitgliedschaft kann llständig auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Auch einzelne Anteile sind übertragbar. In beiden Fällen sind ein schriftlicher Antrag (Formulare dafür senden wir gerne zu) und die Zustimmung des Vorstands notwendig. 

Wann und wie wird die jährliche Dividende ausgezahlt?

Die Ausschüttung der Dividende, ihre Höhe und den Auszahlungszeitpunkt beschließen die Vertreter im Rahmen ihrer jährlichen Versammlung. Im Monat nach der Vertrterversammlung wird die Dividende ausgeschüttet; gleichzeitig damit wird die Dividendenbescheinigung versandt. Die Auszahlung der Dividende erfolgt ausschließlich als Überweisung. Mehr dazu in § 40 unserer Satzung

Bekomme ich von der DüBS eine Steuerbescheinigung/einen Freistellungsauftrag?

Die Steuerbescheinigung wird von uns zusammen mit der Dividendenmitteilung einmal im Jahr versandt. Das Formular für den Freistellungsauftrag schicken wir auf Anfrage gerne zu, es kann natürlich auch bei uns in der Verwaltung abgeholt werden.

Ich möchte bei der DüBS für meine Kinder/Enkel sparen. Geht das?

Das geht: Indem das Kind/Enkelkind DüBS-Mitglied wird. Der Antrag wird vom Erziehungsberechtigten unterzeichnet. Eintrittsgeld und Anteile können von anderen Personen als dem Mitglied bezahlt werden - also auch von Großeltern, Onkeln oder Tanten.

Was passiert im Todesfall mit meinen Anteilen?

Grundsätzlich gilt bei Auszahlungen von Guthaben bei Sterbefällen die gesetzliche Erbfolge, die wir ausschließlich beachten. Testamente und Erbscheine dienen dabei als Grundlage. Sollte beides nicht vorliegen, können bei der DüBS von den Hinterbliebenen entsprechende Formulare angefordert werden. Sind uns die Hinterbliebenen bekannt, werden die Formulare automatisch von uns versandt. Wichtig: Auch wenn in der Vergangenheit bereits eine Begünstigung ausgestellt wurde, ist die DüBS an das Erbrecht gebunden.

Wie kann ich meine Mitgliedschaft oder auch Anteile kündigen?

Die Mitgliedschaft muss schriftlich und grundsätzlich mindestens zwei Jahre vorher gekündigt werden. Spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem sie ausgesprochen wird, muss sie der DüBS zugegangen sein. Näheres ist in § 7 unserer Satzung geregelt.

Auch einzelne Geschäftsanteile können gekündigt werden - ebenfalls schriftlich und fristgebunden. Weiteres dazu steht in § 18 unserer Satzung